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🩺 Die neue Kenntnisprüfung 
ab dem 01.11.2026

Regelfall, Ablauf, Inhalte, Übergangsregeln: Was für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss seit dem 1. November 2026 in ganz Deutschland gilt (§ 9d BÄO, § 37 ÄApprO). Geprüft gegen Bundesgesetzblatt, Bundesgesundheitsministerium und Bundesrat.

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Die Kenntnisprüfung (KP) ist seit dem 1. November 2026 der Regelweg zur Approbation für Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat (außerhalb von EU, EWR und Schweiz) abgeschlossen haben. Das Gesetz stuft sie ausdrücklich als Berufszulassungsprüfung ein (§ 9d Absatz 2 Bundesärzteordnung). Ablauf und Inhalt der Prüfung regelt seit demselben Tag § 37 der neuen Approbationsordnung für Ärzte bundeseinheitlich. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was die KP beinhaltet, wie sie abläuft, welche Regeln für Ihren Antrag gelten und was sich durch die Reform konkret geändert hat.

Diese Seite gilt für ganz Deutschland. Bundesärzteordnung (BÄO) und Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sind Bundesrecht und in allen 16 Bundesländern gleich. Ländersache sind nur die Organisation des Verfahrens (Behörde, Prüfungsstelle, Gebühren, Wartezeiten, Prüfungsort). Eine Übersicht aller Bundesländer finden Sie in Abschnitt 9.

In Kraft seit dem 01.11.2026. Gesetz verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225), Verordnung mit dem neuen § 37 ÄApprO verkündet am 30.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326). Angaben aus dem Entwurf (zwei Prüfungstage, 90 bis 120 Minuten) sind überholt: Die Prüfung findet an einem Tag statt und dauert 60 bis 90 Minuten. Zur Rechtslage und Chronologie
⚡ Kurz und knapp: Die neue Kenntnisprüfung in 10 Punkten
  1. Regelfall: Wer ab dem 01.11.2026 mit einem Drittstaatsabschluss die Approbation beantragt, wird direkt zur Kenntnisprüfung geführt (§ 9d Abs. 2 BÄO). Eine vorgeschaltete Dokumentenprüfung findet nicht mehr statt.
  2. Wahlrecht: Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch auf Wunsch, erklärt innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung. Die Wahl ist für das gesamte Verfahren bindend.
  3. Stichtag: Anträge bis einschließlich 31.10.2026 laufen nach altem Recht und nach dem alten Prüfungsformat weiter (§ 15 BÄO, § 42 Abs. 2 ÄApprO), auch wenn die Prüfung erst 2027 stattfindet.
  4. Ein Prüfungstag: Die patientenbezogene Vorbereitung (höchstens 20 Minuten Anamnese und Untersuchung, höchstens 30 Minuten schriftlicher Bericht) und die mündlich-praktische Prüfung finden am selben Tag statt (§ 37 Abs. 2 und 4 ÄApprO).
  5. Prüfungsdauer: 60 bis 90 Minuten je Kandidatin oder Kandidat, höchstens vier Kandidaten gleichzeitig (§ 37 Abs. 10 ÄApprO).
  6. Prüfungsstoff: Innere Medizin und Chirurgie plus sechs Pflichtinhalte: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, rechtlicher Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und ärztliche Gesprächsführung (§ 37 Abs. 3 ÄApprO).
  7. Kommission: drei Prüfende (Vorsitz plus zwei Mitglieder); mindestens eine prüfende Person muss aus der Inneren Medizin oder der Chirurgie kommen (§ 37 Abs. 7 und 8 ÄApprO).
  8. Termin: Die Länder sollen sicherstellen, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ablegen können; die Ladung kommt spätestens fünf Kalendertage vorher (§ 37 Abs. 9 ÄApprO).
  9. Versuche: maximal drei. Ein endgültiges Nichtbestehen wird allen anderen Bundesländern mitgeteilt (§ 37 Abs. 12, § 37a ÄApprO).
  10. Name: Die Prüfung heißt weiterhin Kenntnisprüfung. Rechtlich ist sie eine Berufszulassungsprüfung mit gleichem Maßstab für alle: Geprüft wird der Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, nicht ein individuell festgestelltes Defizit.

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1 Welche Regeln gelten für mich? Der Stichtag 31.10.2026

Bevor Sie mit dem Lernen beginnen, klären Sie eine Frage: Nach welchem Prüfungsformat werden Sie geprüft? Entscheidend ist das Datum Ihrer Antragstellung, nicht der Prüfungstermin. Das Gesetz (§ 15 BÄO) und die Verordnung (§ 42 Abs. 2 ÄApprO) regeln den Übergang wie folgt:

Antrag bis einschließlich 31.10.2026 gestellt

Ihr Verfahren wird nach bisherigem Recht abgeschlossen: Die Behörde prüft zuerst die Gleichwertigkeit anhand Ihrer Unterlagen, die KP folgt nur bei wesentlichen Unterschieden (§ 3 Abs. 2 und 3 BÄO in der bis zum 31.10.2026 geltenden Fassung). Auch die Prüfung selbst läuft nach dem alten § 37 ÄApprO: Innere Medizin und Chirurgie, ergänzende Aspekte, gegebenenfalls ein weiteres Fach aus Ihrem Bescheid, 60 bis 90 Minuten an einem Tag, Vorbereitung am Patienten nach den Zeitfenstern Ihrer Prüfungsstelle. Das gilt auch, wenn Ihre Prüfung erst 2027 stattfindet.

Antrag ab dem 01.11.2026 gestellt

Die Kenntnisprüfung ist Ihr Regelweg. Sie können innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung die Gleichwertigkeitsprüfung wählen; die Wahl ist bindend. Geprüft werden Sie nach dem neuen § 37 ÄApprO: ein Tag, höchstens 20 Minuten Anamnese und Untersuchung, höchstens 30 Minuten Bericht, 60 bis 90 Minuten Prüfung, sechs Pflichtinhalte einschließlich Gesprächsführung.

Berufserlaubnis beantragt oder erhalten, Approbation noch nicht beantragt

Eine gesonderte Frist für Inhaber einer Berufserlaubnis gibt es nicht. § 42 Abs. 2 ÄApprO stellt für das Prüfungsformat auf jeden bis zum 31.10.2026 gestellten Antrag auf Approbation oder auf eine Erlaubnis ab, während § 15 BÄO für den Anerkennungsweg auf den Antrag auf Anerkennung abstellt. Wie Ihre Behörde diese Konstellation handhabt, klären Sie bitte dort schriftlich, bevor Sie sich auf ein Prüfungsformat vorbereiten.

Noch kein Antrag gestellt

Für Sie gilt das neue Recht. Überlegen Sie vor der Antragstellung, ob Sie die vier Wochen für das Wahlrecht nutzen möchten: Die Gleichwertigkeitsprüfung lohnt sich nur, wenn Ihre Ausbildung dem deutschen Studium sehr nahekommt und Sie alle Unterlagen (Curricula, Stundennachweise) vorlegen können. In allen anderen Fällen ist die direkte Kenntnisprüfung der schnellere Weg.

Alt gegen neu im direkten Vergleich:

MerkmalAntrag bis 31.10.2026 (altes Recht)Antrag ab 01.11.2026 (neues Recht)
Weg zur Approbation
Gleichwertigkeitsprüfung zuerst; KP nur bei wesentlichen Unterschieden
KP als Regelfall; Gleichwertigkeitsverfahren nur auf Wahl innerhalb von vier Wochen (§ 9d BÄO)
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO a. F., § 37 ÄApprO a. F.
§ 9d Abs. 2 und 3 BÄO, § 37 ÄApprO n. F.
Prüfungsstoff
Innere Medizin und Chirurgie; ergänzend fünf Aspekte; gegebenenfalls ein weiteres Fach laut Bescheid
Innere Medizin und Chirurgie plus sechs Pflichtinhalte (neu: ärztliche Gesprächsführung); kein individuelles Zusatzfach
Vorbereitung am Patienten
Anamnese, Untersuchung und Bericht ohne bundesweite Minutenvorgabe; Zeitfenster je Prüfungsstelle (teils bis zu drei Stunden)
Bundeseinheitlich: höchstens 20 Minuten Anamnese und Untersuchung, höchstens 30 Minuten Bericht; keine Akteneinsicht vorab
Prüfungsdauer
60 bis 90 Minuten, höchstens vier Kandidaten, ein Tag
Unverändert 60 bis 90 Minuten, höchstens vier Kandidaten, ein Tag
Kommission
Drei Mitglieder aus den Prüfungsfächern
Drei Mitglieder; mindestens eine Person aus Innerer Medizin oder Chirurgie, die übrigen auch aus anderen Gebieten der Patientenversorgung
Bewertung
Patientenvorstellung und Fächer in Gesamtbetrachtung
Gesamtbetrachtung einschließlich Bericht; Aufbau, Struktur und Verständlichkeit des Berichts zählen mit
Prüfungstermin
Innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Antrag (Bescheid)
Innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (Regelfall)
Versuche
Drei; Anrechnung bei Wechsel des Bundeslandes uneinheitlich
Drei; Mitteilungspflicht zwischen den Ländern bei endgültigem Nichtbestehen (§ 37a ÄApprO)
Unterlagen
Beglaubigte Kopien und deutsche Übersetzungen üblich
Abschriften genügen im Regelfall; Übersetzungen auf Deutsch oder Englisch; im Einzelfall kann die Behörde Originale oder deutsche Übersetzungen verlangen (§ 33a ÄApprO)

2 So läuft die neue Prüfung ab: Ihr Prüfungstag Schritt für Schritt

So sieht Ihr Prüfungstag seit dem 01.11.2026 aus, in allen 16 Bundesländern nach denselben Regeln (§ 37 ÄApprO). Die Tabelle fasst die Vorschrift zusammen; darunter finden Sie den Tag in vier Phasen.

MerkmalRegelung seit 01.11.2026 (§ 37 ÄApprO)
Format
Staatliche mündlich-praktische Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission, vollständig in deutscher Sprache, mit vorgeschalteter patientenbezogener Prüfungsvorbereitung (Abs. 2).
Prüfungstag
Vorbereitung und Prüfung finden an einem Tag statt (Abs. 2 Satz 3).
Patientenbezogene Vorbereitung
Anamnese und körperliche Untersuchung: höchstens 20 Minuten, unter Aufsicht eines Prüfers. Vorher erhalten Sie keine Einsicht in die Patientenakte. Anschließend schreiben Sie einen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise: höchstens 30 Minuten. Dafür bekommen Sie die Teile der Akte, die diese Angaben nicht enthalten (zum Beispiel Laborwerte und Befunde). Der Bericht wird unverzüglich gegengezeichnet und in der Prüfung vorgelegt (Abs. 4).
Patient
Ein realer Patient oder ein geschulter Simulationspatient mit Bezug zur Inneren Medizin oder Chirurgie. Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle und andere geeignete Anwendungen sind sowohl in der Vorbereitung als auch in der Prüfung ausdrücklich zugelassen (Abs. 4 und 6).
Mündlich-praktische Prüfung
Mindestens 60, höchstens 90 Minuten je Kandidatin oder Kandidat; höchstens vier Kandidaten werden gleichzeitig geprüft (Abs. 10). Die Prüfung beginnt mit der Vorstellung Ihres Falls und Fragen zum Bericht (der Patient kann dabei anwesend sein). Danach folgen Fragen und praktische Aufgaben zu allen Inhalten nach Abs. 3, mit Schwerpunkt auf den versorgungsrelevanten Krankheitsbildern (Abs. 5).
Kommission
Drei Prüfende: Vorsitz und zwei weitere Mitglieder, jeweils mit Stellvertretung. Bestellt werden Professoren, andere Lehrkräfte der Universität oder Fachärzte der Inneren Medizin, der Chirurgie oder eines anderen Gebiets der unmittelbaren Patientenversorgung. Mindestens eine prüfende Person muss aus der Inneren Medizin oder der Chirurgie kommen. Der Vorsitz leitet die Prüfung und prüft selbst (Abs. 7 und 8).
Bewertung
Die Kommission bewertet Ihre Leistung in einer Gesamtbetrachtung einschließlich des Berichts. Beim Bericht zählen ausdrücklich auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit. Bestanden ist die Prüfung, wenn die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Noten werden nicht vergeben (Abs. 11).
Termin und Ladung
Die Länder sollen sicherstellen, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ablegen können (im Gleichwertigkeitsverfahren: nach dem Bescheid). Die Ladung erhalten Sie spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin; in der Praxis laden die Prüfungsstellen mehrere Wochen vorher. Die Prüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden (Abs. 9 und 12).
Versuche
Maximal drei Versuche (zweimal wiederholbar). Ein endgültiges Nichtbestehen teilen die Behörden den anderen Bundesländern mit; ein Neustart in einem anderen Land ist damit ausgeschlossen (Abs. 12, § 37a).
Niederschrift
Über jede Prüfung wird eine Niederschrift nach Anlage 19 geführt (Gegenstand, Ergebnis, tragende Gründe), schriftlich oder elektronisch, unterzeichnet von allen Mitgliedern der Kommission (Abs. 12).

Der Prüfungstag in 4 Phasen:

  1. Patientenkontakt (höchstens 20 Minuten): Je nach Prüfungsstelle untersuchen Sie einen realen Patienten auf Station oder einen Simulationspatienten (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Hessen). Sie erheben die Anamnese und führen unter Aufsicht eines Prüfers eine körperliche Untersuchung durch. Die Akte kennen Sie vorher nicht.
  2. Schriftlicher Bericht (höchstens 30 Minuten): Sie dokumentieren Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise. Aufbau, Struktur und Verständlichkeit fließen in die Bewertung ein. Der Bericht wird gegengezeichnet.
  3. Mündlich-praktische Prüfung (60 bis 90 Minuten): Sie stellen den Fall strukturiert vor, wie in einer Frühbesprechung. Es folgen Fragen zum Bericht und dann fächerübergreifende Fragen und praktische Aufgaben: EKG, Röntgen-Thorax, Laborbefunde, Notfallszenarien, Pharmakotherapie, Rechtsfragen und Gesprächsführung (zum Beispiel ein Aufklärungsgespräch).
  4. Ergebnis: Der Vorsitz teilt Ihnen das Ergebnis mit, die Niederschrift geht an die Approbationsbehörde. Bei bestandener Prüfung erteilt die Behörde die Approbation, sobald alle übrigen Voraussetzungen (Sprachnachweise, Führungszeugnis, gesundheitliche Eignung) vorliegen.

⏱️ Planen Sie den ganzen Tag ein: Einem Prüfungsausschuss sind bis zu vier Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet; die Prüfungen laufen nacheinander. Rechnen Sie deshalb mit einer mehrstündigen Anwesenheit im Prüfungsbereich und planen Sie Ihre Abreise großzügig.

🚫 Keine Hilfsmittel: Das Mitführen von Hilfsmitteln jeglicher Art (Smartphone, Notizen, Nachschlagewerke) ist in der Prüfung nicht zulässig und führt in der Regel zum Prüfungsabbruch.

💡 Wichtig zu wissen: Bewertet wird nicht nur Ihr Fachwissen. Die ärztliche Gesprächsführung ist seit dem 01.11.2026 ausdrücklich Prüfungsinhalt, und Ihr Bericht wird auch nach Aufbau und Verständlichkeit bewertet. Trainieren Sie deshalb, Ihre Gedankengänge laut, strukturiert und auf Deutsch zu formulieren, und üben Sie den Bericht unter Zeitdruck. Genau das trainieren wir in unseren Live-Terminen und 1-zu-1-Simulationen.

3 Prüfungsstoff: § 37 ÄApprO legt ihn bundeseinheitlich fest

Grundlage für die Kenntnisprüfung als Regelfall ist § 9d der Bundesärzteordnung. Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt § 37 der Approbationsordnung für Ärzte in der seit dem 01.11.2026 geltenden Fassung. Beides ist Bundesrecht und gilt in jedem Bundesland, von Bayern bis Schleswig-Holstein. Der Paragraf legt fest:

📜 § 37 Abs. 1 und 3 ÄApprO (sinngemäß)

In der Kenntnisprüfung weisen Sie nach, dass Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.

Inhalt der Prüfung sind die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Inhalte sind außerdem: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie einer professionellen, adressatengerechten Kommunikation mit Angehörigen des Patienten und mit anderen Gesundheitsberufen.

Das bedeutet: Zwei Kernfächer plus sechs Pflichtinhalte sind überall garantiert Prüfungsstoff. Das bisherige, individuell im Bescheid festgelegte Zusatzfach (zum Beispiel Gynäkologie oder Pädiatrie) sieht der neue § 37 nicht mehr vor: Der Maßstab ist für alle gleich. Die Fragen und praktischen Aufgaben konzentrieren sich auf die für die Versorgung relevanten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen; besondere Aspekte verschiedener Alters- und Patientengruppen (Kinder, ältere und multimorbide Patienten) sind angemessen einzubeziehen (§ 37 Abs. 5 ÄApprO).

4 Die Inhalte im Detail: Das wird sicher geprüft

🫀 Innere Medizin (Kernfach Nr. 1)

  • Kardiologie: Insb. akutes Koronarsyndrom und Myokardinfarkt (STEMI/NSTEMI), Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern und andere Rhythmusstörungen, arterielle Hypertonie, Endokarditis, EKG-Interpretation
  • Pneumologie: Insb. Pneumonie (CAP/HAP), COPD und Asthma bronchiale, Lungenembolie, Pleuraerguss, Pneumothorax, Tuberkulose
  • Gastroenterologie: Insb. gastrointestinale Blutung, Ulkuskrankheit, Leberzirrhose und ihre Komplikationen, Pankreatitis, chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, Hepatitiden
  • Nephrologie: Insb. akutes Nierenversagen, chronische Niereninsuffizienz, Elektrolytstörungen, Harnwegsinfekte und Pyelonephritis
  • Endokrinologie/Stoffwechsel: Insb. Diabetes mellitus mit Komplikationen (Hypoglykämie, Ketoazidose, diabetischer Fuß), Schilddrüsenerkrankungen (Hypo- und Hyperthyreose), Fettstoffwechselstörungen
  • Hämatologie/Onkologie: Insb. Anämien, Thrombose und Lungenembolie, Antikoagulation, wichtige Tumorerkrankungen (Kolon, Lunge, Mamma, Prostata) inkl. Tumorstaging und Grundprinzipien der Therapie
  • Infektiologie: Insb. Sepsis, Antibiotikatherapie und Resistenzen, meldepflichtige Erkrankungen nach IfSG
  • Rheumatologie/Immunologie: Insb. rheumatoide Arthritis, Kollagenosen, Gicht
  • Geriatrie und Pädiatrie als Querschnitt: Besonderheiten verschiedener Alters- und Patientengruppen sind nach § 37 Abs. 5 einzubeziehen, zum Beispiel Medikation im Alter, Multimorbidität, typische Notfälle bei Kindern

🔪 Chirurgie (Kernfach Nr. 2)

  • Viszeralchirurgie: Insb. akutes Abdomen, Appendizitis, Cholezystitis und Cholezystolithiasis, Ileus, Divertikulitis, Hernien, Peritonitis, kolorektales Karzinom
  • Unfallchirurgie/Orthopädie: Insb. Frakturen (u. a. Schenkelhals, distaler Radius, Sprunggelenk), Polytrauma-Management, Schädel-Hirn-Trauma, Kompartmentsyndrom, Wundversorgung und Tetanusprophylaxe
  • Gefäßchirurgie: Insb. pAVK, Aortenaneurysma, akuter arterieller Verschluss, tiefe Venenthrombose
  • Perioperatives Management: Insb. OP-Vorbereitung, Aufklärung, Thromboseprophylaxe, postoperative Komplikationen (Nachblutung, Infektion, Anastomoseninsuffizienz)

🚑 Die 6 Pflichtinhalte nach § 37 Abs. 3 ÄApprO (in jeder Prüfung möglich)

  • Notfallmedizin: Insb. Reanimation nach den aktuellen ERC-Leitlinien (BLS/ALS), Schockformen und Schockmanagement, Anaphylaxie, ABCDE-Schema, Triage, Erstversorgung von Notfällen auf Station und in der Notaufnahme
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie: Insb. Wirkmechanismen, Dosierung und Nebenwirkungen der wichtigsten Medikamente, Antikoagulation (DOAK, Heparin, Marcumar), Antibiotika, Analgesie nach WHO-Stufenschema, Dosisanpassung bei Niereninsuffizienz, Interaktionen, Medikation im Alter
  • Bildgebende Verfahren: Insb. Indikation und systematische Befundung von Röntgen-Thorax und Abdomenübersicht, Grundlagen von Sonographie, CT und MRT, typische Befunde (Pneumothorax, freie Luft, Ergüsse, Frakturen)
  • Strahlenschutz: Insb. rechtfertigende Indikation, ALARA-Prinzip, Strahlenexposition verschiedener Untersuchungen, besondere Vorsicht bei Schwangeren und Kindern, gesetzliche Grundlagen (StrlSchG)
  • Rechtlicher Rahmen der ärztlichen Berufsausübung: Insb. Aufklärung und Einwilligung, Schweigepflicht, Dokumentationspflicht, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht, Unterbringung, Leichenschau und Todesbescheinigung, Meldepflichten nach IfSG, Behandlungsfehler und Haftung
  • Ärztliche Gesprächsführung (neu als Pflichtinhalt): Insb. strukturiertes Anamnesegespräch, Aufklärungsgespräch vor Eingriffen, Überbringen schlechter Nachrichten, gemeinsame Entscheidungsfindung, Gespräche mit Angehörigen, Übergabe und Kommunikation mit Pflege und anderen Gesundheitsberufen, Umgang mit Sprachbarrieren und Konflikten

5 Was bedeutet das für Ihre Vorbereitung?

  • ✓Fallbasiert lernen: Die Prüfung ist eine Fallprüfung. Lernen Sie Krankheitsbilder immer als kompletten Fall: Leitsymptom ➝ Anamnese ➝ Untersuchung ➝ Differentialdiagnosen ➝ Diagnostik ➝ Therapie ➝ Komplikationen.
  • ✓20 und 30 Minuten trainieren: Anamnese und Untersuchung in höchstens 20 Minuten, Bericht in höchstens 30 Minuten. Üben Sie beides mit Stoppuhr, bis Struktur und Zeit sitzen.
  • ✓Den Bericht beherrschen: Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan, Epikrise, klar gegliedert und verständlich. Aufbau und Struktur werden seit dem 01.11.2026 ausdrücklich bewertet.
  • ✓Gesprächsführung üben: Aufklärung, schlechte Nachrichten, Angehörigengespräch, Übergabe an die Pflege. Das ist jetzt Pflichtinhalt und kann in jeder Prüfung vorkommen.
  • ✓Fachsprache trainieren: Sie müssen auf Deutsch denken, dokumentieren und präsentieren. Die Patientenvorstellung ist die halbe Prüfung.
  • ✓Pflichtinhalte nicht unterschätzen: EKG, Röntgen-Thorax, Notfallalgorithmen, Antikoagulation, Strahlenschutz und Rechtsfragen kommen in fast jeder Prüfung vor.
  • ✓Simulationen unter Prüfungsbedingungen: Wer die Prüfungssituation mehrfach realistisch geübt hat, geht mit Sicherheit und Struktur hinein. Viele unserer Teilnehmenden berichten, dass sie die Prüfung beim ersten Versuch bestanden haben.

Unser einziges Ziel: Ihre Approbation. 🇩🇪

Unser KP-Vorbereitungskurs ist bereits vollständig auf die neue Kenntnisprüfung nach § 37 ÄApprO umgestellt und für alle 16 Bundesländer geeignet: über 5.600 Protokollfragen aus allen Bundesländern, alle Fallbeispiele zu Innerer Medizin, Chirurgie und den sechs Pflichtinhalten, Training der patientenbezogenen Vorbereitung mit 20 und 30 Minuten, strukturierte Patientenberichte, ärztliche Gesprächsführung, Live-Termine und 1-zu-1-Simulationen mit unseren Humanmedizinern. Zugriff 365 Tage im Jahr, von überall.

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6 Antrag, Unterlagen und Fristen nach neuem Recht

Die neue ÄApprO vereinheitlicht die Unterlagen für das Anerkennungsverfahren bundesweit. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Antragsformulare und Detailhinweise veröffentlicht die jeweilige Approbationsbehörde Ihres Bundeslandes; maßgeblich sind immer deren Angaben.

Unterlagen für den Regelfall-Antrag (§ 39c ÄApprO)

  1. Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  2. Tabellarischer Lebenslauf mit Ausbildungsgängen und ausgeübten Tätigkeiten
  3. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der im Ausbildungsstaat zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt (Diplom, Abschlusszeugnis)
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (zum Beispiel Registrierung oder Lizenz)
  5. Erklärung, dass Sie in keinem anderen Bundesland Beteiligter eines laufenden Verfahrens auf Approbation oder Berufserlaubnis sind
  6. Nachweise zur Zuverlässigkeit (Führungszeugnis und entsprechende Unterlagen des Herkunftsstaats), zur gesundheitlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung) und zu den Deutschkenntnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BÄO); diese Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein

Wählen Sie das Gleichwertigkeitsverfahren, kommen zusätzliche Nachweise zu Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung hinzu (Curricula, Fächer- und Stundennachweise, Berufserfahrung). Genau diese Unterlagen entfallen im Regelfall; das ist der größte praktische Vorteil der Reform.

Form der Unterlagen (§ 33a ÄApprO)

  • Abschriften statt Beglaubigungen: Unterlagen werden als Abschrift vorgelegt oder elektronisch übermittelt. Beglaubigte Kopien sind nicht mehr der Regelfall.
  • Übersetzungen auf Deutsch oder Englisch: Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, benötigen eine Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde eine deutsche Übersetzung verlangen.
  • Bei Zweifeln: Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, kann die Behörde Originale oder beglaubigte Abschriften anfordern und sich direkt an die Stellen des Ausbildungsstaats wenden.

Fristen der Behörde

  • Eingangsbestätigung: innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, mit Angabe fehlender Unterlagen.
  • Entscheidung: kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen; im Gleichwertigkeitsverfahren verlängert sich die Frist um einen Monat (§ 39f ÄApprO). Der Bescheid über wesentliche Unterschiede ist spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen zu erteilen (§ 38 ÄApprO).
  • Prüfungstermin: Die Länder sollen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ermöglichen (§ 37 Abs. 9 ÄApprO). Diese Regel richtet sich an die Länder und begründet keinen einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Termin; sie ist aber der Maßstab, an dem sich die Terminvergabe messen lassen muss.

7 Die wichtigste Änderung im Detail: Die KP wird zum Regelfall (§ 9d BÄO)

Bis zum 31.10.2026 prüfte die Behörde zuerst anhand Ihrer Unterlagen (Curriculum, Stundenzahlen, Zeugnisse), ob Ihre Ausbildung dem deutschen Medizinstudium gleichwertig ist. Nur wenn sie wesentliche Unterschiede feststellte, folgte die Kenntnisprüfung. Seit dem 01.11.2026 gilt für Anträge mit einem Abschluss aus einem Drittstaat:

  • Die direkte Kenntnisprüfung ist der Standardweg. Der reguläre Pfad lautet: Antrag auf Approbation ➝ Kenntnisprüfung ➝ Approbation. Sprachnachweise, Führungszeugnis und gesundheitliche Eignung bleiben wie bisher Voraussetzung.
  • Wahlrecht: Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch auf Ihren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt. Die Entscheidung dafür ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich und für die Dauer des Verfahrens bindend. Die Behörde muss Sie über diese Möglichkeit und ihre Folgen aufklären (§ 9d Abs. 2 BÄO).
  • Auch im Gleichwertigkeitsverfahren kann die KP folgen: Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, legen Sie die Kenntnisprüfung ab. Sie ist auch dann abzulegen, wenn Ihr Antrag nur mit unangemessenem Aufwand geprüft werden kann, weil Unterlagen aus Gründen fehlen, die nicht bei Ihnen liegen (§ 9d Abs. 3 BÄO).
  • Voraussetzung bleibt ein abgeschlossener Abschluss: Ihre Berufsqualifikation muss im Ausbildungsstaat für den unmittelbaren Zugang zum ärztlichen Beruf erforderlich sein (§ 9d Abs. 1 Nr. 1 BÄO). Ohne Nachweis des Abschlusses gibt es keine Anerkennung, auch nicht über die KP.
  • Charakter der Prüfung: Die KP ist eine Berufszulassungsprüfung mit einheitlichem Standard für alle. Sie bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (§ 9d Abs. 2 BÄO), also auf das, was deutsche Medizinstudierende im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachweisen. Der Name der Prüfung ändert sich nicht.
  • Nicht betroffen: Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz. Für sie gilt weiter die automatische Anerkennung oder die Gleichwertigkeitsprüfung mit Eignungsprüfung bei wesentlichen Unterschieden (§ 9c BÄO, § 36 ÄApprO). Ein Drittstaatsdiplom, das ein anderer EU-Staat bereits anerkannt hat, wird ebenfalls nach § 9c behandelt (Eignungsprüfung statt Kenntnisprüfung).
  • Sprache: Die Anforderungen (allgemein B2, medizinische Fachsprache auf Niveau C1) bleiben unverändert. Neu ist die Reihenfolge: Bei Drittstaatsabschlüssen dürfen die Länder die Sprachkompetenz bereits vor der Prüfung der Berufsqualifikation feststellen; die Regel „Qualifikation zuerst“ gilt nur noch für EU-, EWR- und gleichgestellte Abschlüsse (§ 9b Abs. 1 BÄO).
  • Zuständigkeit: Wohnen Sie in Deutschland, entscheidet die Behörde des Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnen Sie noch im Ausland, ist das Land zuständig, in dem Sie arbeiten möchten (§ 12 Abs. 2a BÄO).

8 Alle Änderungen seit dem 01.11.2026 auf einen Blick

BereichNeuregelung
Anerkennungsweg
KP wird Regelfall (§ 9d BÄO). Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch auf Wahl innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung; die Wahl ist für das gesamte Verfahren bindend.
Charakter der Prüfung
Die Kenntnisprüfung ist gesetzlich eine Berufszulassungsprüfung mit gleichem Maßstab für alle (§ 9d Abs. 2 BÄO): geprüft wird der Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, nicht ein individuell festgestelltes Defizit. Der Name bleibt Kenntnisprüfung.
Prüfungsformat
Bundeseinheitlich nach § 37 ÄApprO: ein Prüfungstag; patientenbezogene Vorbereitung mit höchstens 20 Minuten Anamnese und Untersuchung sowie höchstens 30 Minuten Bericht; mündlich-praktische Prüfung 60 bis 90 Minuten; höchstens vier Kandidaten; Simulationspatienten und Simulatoren zugelassen.
Prüfungsstoff
Innere Medizin und Chirurgie plus sechs Pflichtinhalte. Neu ist die ärztliche Gesprächsführung als ausdrücklicher Prüfungsinhalt; ein individuelles Zusatzfach aus dem Bescheid entfällt.
Kommission
Weiterhin drei Prüfende. Neu: Mindestens eine Person muss aus Innerer Medizin oder Chirurgie kommen; die übrigen können auch Fachärzte anderer Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sein (§ 37 Abs. 8 ÄApprO).
Termine
Die Länder sollen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ermöglichen und mindestens zweimal jährlich anbieten (§ 37 Abs. 9 und 12 ÄApprO).
Digitalisierung
Antrag schriftlich oder elektronisch; Abschriften statt Beglaubigungen; Übersetzungen auf Deutsch oder Englisch (§ 33a ÄApprO); elektronischer Datenaustausch zwischen den Behörden; Niederschriften und Urkunden auch mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Länderübergreifende Kontrolle
Auskunft zwischen den Ländern über laufende Verfahren (§ 3 Abs. 4 BÄO); Mitteilungspflicht bei endgültigem Nichtbestehen der KP (§ 37a ÄApprO); Erklärung im Antrag, dass kein Parallelverfahren läuft.
Zuständigkeit
Bei Wohnsitz in Deutschland das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, sonst das Land der geplanten Tätigkeit (§ 12 Abs. 2a BÄO). Die Länder können die Aufgaben einer gemeinsamen Stelle übertragen.
Berufserlaubnis (§ 10 BÄO)
Das Wort „vorübergehend“ ist gestrichen; die Höchstdauer von zwei Jahren bleibt (§ 10 Abs. 2). Unbefristet nur in zwei Sonderfällen, etwa wenn eine Approbation aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erteilt werden kann (§ 10 Abs. 3a). Neu ist außerdem die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, allerdings nur für Qualifikationen aus EU, EWR und gleichgestellten Staaten (§ 10b).
Sprachprüfungen
Die starre Reihenfolge wird für Drittstaaten gelockert: Die Länder dürfen die Sprachkompetenz bereits vor der Berufsqualifikation prüfen. Die Anforderungen (B2 allgemein, Fachsprache C1) bleiben.
Fortführung der Ausbildung
Neu: Wer im Ausland das Medizinstudium abgeschlossen hat, die ärztliche Ausbildung dort aber aus Gründen, die nicht bei ihm liegen, nicht abschließen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbildung in Deutschland ab dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung fortführen (§ 4 Abs. 4 BÄO, § 12 Abs. 3 ÄApprO).
Übergangsregeln
Anträge auf Approbation oder Berufserlaubnis bis einschließlich 31.10.2026 werden nach bisherigem Recht und nach dem bisherigen Prüfungsformat abgeschlossen (§ 15 BÄO, § 42 Abs. 2 ÄApprO). Wer erstmals ab dem 01.11.2026 beantragt, fällt unter das neue Recht. Eine gesonderte Frist für Inhaber einer Berufserlaubnis gibt es nicht.
Evaluation
Das Gesetz sieht nach drei Jahren eine Überprüfung und Evaluation der Regelfall-Kenntnisprüfung vor.

⚠️ Die 3-Versuche-Regel bleibt bestehen (§ 37 Abs. 12 ÄApprO): Nach drei nicht bestandenen Versuchen ist die Approbation in Deutschland dauerhaft ausgeschlossen. Ein endgültiges Nichtbestehen wird seit dem 01.11.2026 allen anderen Bundesländern mitgeteilt (§ 37a ÄApprO). Gehen Sie deshalb nur optimal vorbereitet in die Prüfung.

❗ Was NICHT stimmt: Gerüchte im Umlauf

Rund um die Reform kursieren Behauptungen, für die es keine Grundlage in den verkündeten Texten gibt:

  • „Die Kenntnisprüfung heißt jetzt Berufszulassungsprüfung.“ Nein. Der Name bleibt Kenntnisprüfung (§ 9d BÄO, § 37 ÄApprO). Das Gesetz stellt lediglich klar, dass die Kenntnisprüfung eine Berufszulassungsprüfung ist, also eine Prüfung mit gleichem Maßstab für alle statt eines Defizitausgleichs. Wer von der „neuen Berufszulassungsprüfung“ spricht, meint die Kenntnisprüfung.
  • „Die neue KP dauert 90 bis 120 Minuten und findet an zwei Tagen statt.“ Nein. Das stand im Verordnungsentwurf (BR-Drs. 504/26). Der Bundesrat hat den Entwurf am 16.10.2026 geändert. In der verkündeten Fassung (§ 37 Abs. 2 und 10 ÄApprO) finden Vorbereitung und Prüfung an einem Tag statt, und die Prüfung dauert wie bisher 60 bis 90 Minuten.
  • „Die Kommission wird auf zwei Prüfer reduziert.“ Nein. Nach § 37 Abs. 7 ÄApprO besteht die Prüfungskommission aus dem Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern, in allen Bundesländern gleich.
  • „Die Gleichwertigkeitsprüfung wurde abgeschafft.“ Nein. Sie bleibt als Wahlmöglichkeit erhalten, muss aber innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewählt werden (§ 9d Abs. 2 BÄO).
  • „Wer mit Berufserlaubnis arbeitet, hat 18 Monate Zeit für die KP.“ Eine solche Sonderfrist steht weder im Gesetz noch in der Verordnung. Es zählt der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 BÄO, § 42 Abs. 2 ÄApprO). Klären Sie Ihren konkreten Fall mit Ihrer Approbationsbehörde.
  • „Die Verordnung ist noch nicht verkündet, das alte Format gilt weiter.“ Überholt. Die Verordnung wurde am 30.10.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 326) und gilt seit dem 01.11.2026 für neue Anträge. Das alte Format gilt nur noch für Anträge bis zum 31.10.2026.
  • „Die KP wird jetzt leichter.“ Dafür gibt es keine Grundlage. Das Bundesgesundheitsministerium betont gleiche Standards für alle; die Prüfungszeit ist unverändert, und mit der Gesprächsführung ist ein Pflichtinhalt hinzugekommen.

9 Zuständigkeiten in den 16 Bundesländern: Wer entscheidet, wer prüft?

Ob und wann Sie die Kenntnisprüfung ablegen, entscheidet ausschließlich die Approbationsbehörde Ihres Bundeslandes; dort stellen Sie den Antrag auf Approbation. Seit dem 01.11.2026 richtet sich die Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2a BÄO: Wohnen Sie in Deutschland, ist das Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig; wohnen Sie noch im Ausland, das Land, in dem Sie arbeiten möchten. Parallele Anträge in mehreren Ländern sind ausgeschlossen; die Behörden dürfen sich dazu gegenseitig abfragen (§ 3 Abs. 4 BÄO).

Die Prüfung selbst organisiert je nach Land die Landesärztekammer, das Landesprüfungsamt oder eine Universitätsklinik im Auftrag der Behörde. Die Prüfungsstelle kann Ihnen deshalb nicht sagen, ob Sie geprüft werden müssen, sondern nur wann und wo. Gebühren, Wartezeiten, Prüfungsort und Patientenart (realer Patient oder Simulationspatient) unterscheiden sich von Land zu Land. Übersicht (Stand: Oktober 2026, ohne Gewähr; maßgeblich sind die Angaben Ihrer Behörde):

Alle 16 Bundesländer: Behörde, Prüfungsstelle und Gebühr (zum Aufklappen)
BundeslandApprobationsbehörde (Antrag) und Prüfungsorganisation
Baden-Württemberg
Behörde: Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie. Prüfung: Landesärztekammer Baden-Württemberg (zentral über die Bezirksärztekammer Südbaden). Gebühr: 1.100 Euro.
Bayern
Behörde: Regierung von Oberbayern (ZAABY) für Drittstaatsabschlüsse; Regierung von Unterfranken für EU-Abschlüsse. Prüfung: Prüfungsämter der bayerischen Universitäten bzw. Bayerische Landesärztekammer. Gebühr: bis 1.200 Euro je Versuch.
Berlin
Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe. Prüfung: Prüfungskommission vom LAGeSo bestellt. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Brandenburg
Behörde: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Prüfung: Landesärztekammer Brandenburg gemeinsam mit dem LAVG. Gebühr: 799 Euro (Stand April 2024).
Bremen
Behörde: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Prüfung: Ärztekammer Bremen im Auftrag der Senatorin; Patientenkontakt in Bremer Kliniken oder Praxen. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Hamburg
Behörde: Sozialbehörde, Landesprüfungsamt für Heilberufe. Prüfung: Ärztekammer Hamburg koordiniert; Prüfungsorte sind Hamburger Kliniken. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Hessen
Behörde: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). Prüfung: Landesärztekammer Hessen (Marburg oder Bad Nauheim), mit Simulationspatient. Gebühr: 1.350 Euro.
Mecklenburg-Vorpommern
Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Landesprüfungsamt für Heilberufe, Rostock. Prüfung: Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Gebühr: wird an die Kammer gezahlt, keine veröffentlichte Angabe.
Niedersachsen
Behörde: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Hannover. Prüfung: Ärztekammer Niedersachsen. Gebühr: 980 Euro (ab 01.01.2026).
Nordrhein-Westfalen
Behörde: Bezirksregierung Münster, Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG), für ganz NRW. Prüfung: Ärztekammer Nordrhein (Düsseldorf) und Ärztekammer Westfalen-Lippe (Münster), mit Simulationspatient. Gebühr: 1.050 Euro (ÄKWL).
Rheinland-Pfalz
Behörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Prüfung: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Auftrag des LSJV. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Saarland
Behörde: Landesamt für Soziales (LAS), Zentralstelle für Gesundheitsberufe / Landesprüfungsamt. Prüfung: über das Landesprüfungsamt; Details bei der Behörde. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Sachsen
Behörde: Landesdirektion Sachsen, Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe. Prüfung: Landesprüfungsamt; Patientenkontakt und Bericht am Vormittag, Prüfung am Nachmittag. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Sachsen-Anhalt
Behörde: Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, Halle (Saale). Prüfung: Landesprüfungsamt. Gebühr: vorab zu zahlen, keine veröffentlichte Angabe.
Schleswig-Holstein
Behörde: Prüfungsamt Gesundheitsberufe des Landes, Kiel. Prüfung: über das Prüfungsamt; Details bei der Behörde. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
Thüringen
Behörde: Thüringer Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Weimar. Prüfung: Landesprüfungsamt; Fachsprachprüfung bei der Landesärztekammer Thüringen. Gebühr: keine veröffentlichte Angabe.
  • Gebühren: Jedes Land legt sie selbst fest; veröffentlicht sind derzeit u. a. 799 Euro (Brandenburg), 980 Euro (Niedersachsen), 1.050 Euro (NRW), 1.100 Euro (Baden-Württemberg), bis 1.200 Euro (Bayern) und 1.350 Euro (Hessen). Fällig meist mit der Anmeldung; verspätete Zahlung kann Mahngebühren auslösen.
  • Termine: Terminverschiebungen und Änderungen des Wunschzeitraums sind in den meisten Ländern grundsätzlich nicht möglich. Nennen Sie deshalb realistisch Ihren Wunschzeitraum; er darf auch deutlich später liegen.
  • Bundeslandwechsel: Die Versuche gelten bundesweit. Seit dem 01.11.2026 informieren sich die Länder gegenseitig über ein endgültiges Nichtbestehen (§ 37a ÄApprO) und über laufende Verfahren (§ 3 Abs. 4 BÄO). Ein Wechsel setzt den Zähler nicht zurück.
  • Vor der Anmeldung klären: Simulationspatient oder realer Patient, Prüfungsort, Gebühr, aktuelle Wartezeit und ob Ihr Antrag vor oder nach dem 01.11.2026 gestellt wurde (siehe Abschnitt 1).

10 Häufige Fragen zur neuen Kenntnisprüfung

Tippen Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen.

Heißt die Kenntnisprüfung jetzt Berufszulassungsprüfung?

Nein. Die Prüfung heißt weiterhin Kenntnisprüfung (§ 9d BÄO, § 37 ÄApprO). Seit der Reform stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die Kenntnisprüfung eine Berufszulassungsprüfung ist: Sie prüft keine individuellen Defizite, sondern legt für alle denselben Maßstab an, den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

Ab wann gilt die Kenntnisprüfung als Regelfall?

Für Anträge auf Approbation, die ab dem 1. November 2026 gestellt werden, ist die Kenntnisprüfung bei einem Abschluss aus einem Drittstaat der gesetzliche Regelweg. Grundlage ist das Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225); das Prüfungsformat regelt die Verordnung vom 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326).

Ich habe meinen Antrag vor dem 1. November 2026 gestellt. Was gilt für mich?

Anträge bis einschließlich 31. Oktober 2026 werden nach bisherigem Recht abgeschlossen (§ 15 BÄO), und für Sie gilt auch das bisherige Prüfungsformat des alten § 37 ÄApprO (§ 42 Abs. 2 ÄApprO), selbst wenn Ihre Kenntnisprüfung erst 2027 stattfindet. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung, nicht der Prüfungstermin.

Wie lange dauert die neue Kenntnisprüfung?

Alles findet an einem Tag statt: höchstens 20 Minuten Anamnese und körperliche Untersuchung, höchstens 30 Minuten für den schriftlichen Bericht und anschließend die mündlich-praktische Prüfung mit mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je Kandidatin oder Kandidat (§ 37 Abs. 2, 4 und 10 ÄApprO). Da bis zu vier Kandidaten einer Kommission zugeordnet sind, sollten Sie den ganzen Tag einplanen.

Dauert die Prüfung jetzt 90 bis 120 Minuten oder zwei Tage?

Nein. Diese Angaben stammen aus dem Verordnungsentwurf vom September 2026. Der Bundesrat hat den Entwurf am 16. Oktober 2026 geändert; in der am 30. Oktober 2026 verkündeten Fassung finden Vorbereitung und Prüfung an einem Tag statt, und die Prüfung dauert wie bisher 60 bis 90 Minuten.

Welche Fächer werden geprüft?

Innere Medizin und Chirurgie als Kernfächer sowie sechs Pflichtinhalte: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und die ärztliche Gesprächsführung (§ 37 Abs. 3 ÄApprO). Ein individuell festgelegtes Zusatzfach gibt es in der neuen Prüfung nicht mehr.

Kann ich die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung noch wählen?

Ja, aber nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung. Die Wahl ist für das gesamte Verfahren bindend, und die Behörde muss Sie über diese Möglichkeit aufklären (§ 9d Abs. 2 BÄO). Werden dabei wesentliche Unterschiede festgestellt oder fehlen Unterlagen ohne Ihr Verschulden, folgt auch dann die Kenntnisprüfung.

Gilt die Reform auch für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz?

Nein. Für diese Abschlüsse gilt weiter § 9c BÄO mit automatischer Anerkennung oder Gleichwertigkeitsprüfung und gegebenenfalls Eignungsprüfung (§ 36 ÄApprO). Das gilt auch für ein Drittstaatsdiplom, das ein anderer EU-Staat bereits anerkannt hat.

Wie viele Versuche habe ich?

Maximal drei. Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 12 ÄApprO). Ein endgültiges Nichtbestehen wird allen anderen Bundesländern mitgeteilt (§ 37a ÄApprO); ein Neustart in einem anderen Land ist damit ausgeschlossen.

Wie schnell bekomme ich einen Prüfungstermin?

Die Länder sollen sicherstellen, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ablegen können, und sie mindestens zweimal jährlich anbieten (§ 37 Abs. 9 und 12 ÄApprO). Die Ladung erhalten Sie spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin, in der Praxis meist mehrere Wochen vorher. Die tatsächlichen Wartezeiten unterscheiden sich von Land zu Land.

Muss ich die Fachsprachprüfung vor der Kenntnisprüfung bestehen?

Die Sprachnachweise (allgemein B2, medizinische Fachsprache C1) sind Voraussetzung für die Approbation. Seit der Reform dürfen die Länder bei Drittstaatsabschlüssen die Sprachkompetenz bereits vor der Berufsqualifikation prüfen. In der Praxis legen die meisten Prüflinge zuerst die Fachsprachprüfung ab, denn die Kenntnisprüfung findet vollständig auf Deutsch statt. Welche Reihenfolge Ihr Bundesland verlangt, erfahren Sie bei Ihrer Behörde.

Brauche ich beglaubigte Kopien und deutsche Übersetzungen?

Im Regelfall nicht mehr. Nach § 33a ÄApprO genügen Abschriften oder die elektronische Übermittlung, und Übersetzungen können auf Deutsch oder Englisch von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer vorgelegt werden. Bei begründeten Zweifeln oder in begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde Originale, beglaubigte Abschriften oder deutsche Übersetzungen verlangen.

In welchem Bundesland stelle ich den Antrag?

Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnen Sie noch im Ausland, richten Sie den Antrag an das Land, in dem Sie arbeiten möchten (§ 12 Abs. 2a BÄO). Parallele Anträge in mehreren Ländern sind nicht zulässig.

Gilt die Reform in allen Bundesländern?

Ja. Bundesärzteordnung und Approbationsordnung sind Bundesrecht und gelten in allen 16 Bundesländern gleich. Die Länder führen die Verfahren durch: Antrag und Entscheidung bei der Approbationsbehörde Ihres Landes, Prüfung bei der zuständigen Prüfungsstelle. Unterschiede gibt es nur bei Organisation, Gebühren, Wartezeiten und Prüfungsort.

Bereit für die neue Kenntnisprüfung?

Kursinhalte, Starttermine und beide Buchungswege (privat oder mit Bildungsgutschein nach AZAV) finden Sie auf der Kursseite. Einstieg jederzeit, bundesweit für alle 16 Bundesländer.

11 Rechtslage und Zeitplan: Gesetz, Verordnung und Chronologie

Zwei Rechtsakte greifen ineinander. Das Gesetz ändert die Bundesärzteordnung und legt fest, wer die Kenntnisprüfung ablegt (Regelfall für Drittstaatsabschlüsse, Wahlrecht, Übergangsregel). Die Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte und legt fest, wie die Prüfung abläuft (Inhalte, Dauer, Kommission, Fristen, Unterlagen). Beide gelten seit dem 1. November 2026.

📌 Aktueller Stand (02.11.2026)

Gesetz: Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 225). Der Hauptteil ist seit dem 01.11.2026 in Kraft. Die Kenntnisprüfung ist damit für Abschlüsse aus Drittstaaten der Regelfall (§ 9d BÄO).

Verordnung (neue ÄApprO, Prüfungsformat): Der Bundesrat hat der Verordnung am 16.10.2026 mit Maßgaben zugestimmt. Sie wurde am 27.10.2026 erlassen und am 30.10.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 326). Der neue § 37 ÄApprO gilt seit dem 01.11.2026 für alle Anträge, die ab diesem Tag gestellt werden.

Wichtig: Die verkündete Fassung weicht vom Entwurf ab. Die Prüfung findet an einem Tag statt und dauert wie bisher 60 bis 90 Minuten. Die im Entwurf vorgesehenen 90 bis 120 Minuten und zwei Prüfungstage sind nicht Gesetz geworden.

Name der Prüfung: Sie heißt weiterhin Kenntnisprüfung. Das Gesetz stuft sie als Berufszulassungsprüfung ein (§ 9d Absatz 2 BÄO); es benennt sie nicht um.

Chronologie der Reform:

DatumEreignis
26.03.2026
Der Deutsche Bundestag beschließt das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Drucksachen 21/3207 und 21/4990).
08.05.2026
Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zu (1065. Sitzung).
22.07.2026
Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten.
28.07.2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 225.
29.07.2026
Erste Teile des Gesetzes treten in Kraft, darunter die Verordnungsermächtigung in § 4 BÄO.
03.09.2026
Das Bundesministerium für Gesundheit leitet dem Bundesrat die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen zu (Bundesrats-Drucksache 504/26). Der Entwurf sah zwei Prüfungstage und 90 bis 120 Minuten Prüfungsdauer vor.
16.10.2026
Der Bundesrat stimmt der Verordnung in seiner 1069. Sitzung (TOP 41) mit Maßgaben zu. Kernpunkt: ein Prüfungstag statt zwei, Prüfungsdauer bleibt bei 60 bis 90 Minuten.
27.10.2026
Ausfertigung der Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
30.10.2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 326.
01.11.2026
Hauptteil des Gesetzes und neue ÄApprO in Kraft. Die Kenntnisprüfung ist Regelfall; der neue § 37 ÄApprO gilt für alle Anträge ab diesem Tag.

12 Amtliche Quellen (geprüft am 02.11.2026)

  1. Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225 vom 28.07.2026: recht.bund.de, BGBl. 2026 I Nr. 225
  2. Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 326 vom 30.10.2026: recht.bund.de, BGBl. 2026 I Nr. 326
  3. Bundesärzteordnung (BÄO), konsolidierte Fassung mit §§ 9b bis 9d, 10, 10b, 12 und 15: gesetze-im-internet.de, BÄO
  4. Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), § 37 Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3 der Bundesärzteordnung: gesetze-im-internet.de, § 37 ÄApprO
  5. Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), § 42 Anwendung bisherigen Rechts (Übergangsregelung zum 31.10.2026): gesetze-im-internet.de, § 42 ÄApprO
  6. Bundesrat, Drucksache 504/26 vom 03.09.2026 (Verordnungsentwurf mit Begründung): dserver.bundestag.de, BR-Drs. 504/26
  7. Bundesrat, 1069. Sitzung am 16.10.2026, TOP 41 (Zustimmung zur Verordnung): bundesrat.de, BundesratKOMPAKT 1069. Sitzung
  8. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/4990 vom 25.03.2026: dserver.bundestag.de, BT-Drs. 21/4990
  9. Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Bundestagsbeschluss: bundesgesundheitsministerium.de, Pressemitteilung
  10. Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zum Gesetz (Stand 26.03.2026): bundesgesundheitsministerium.de, FAQ
  11. Bundesministerium für Gesundheit, Chronik des Gesetzes mit allen Entwürfen und Stellungnahmen: bundesgesundheitsministerium.de, Chronik

Stand: 2. November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Grundlage sind das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225; Bundestag 26.03.2026, Bundesrat 08.05.2026, Inkrafttreten im Wesentlichen am 01.11.2026), die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326; Bundesrat 16.10.2026, in Kraft seit 01.11.2026), die konsolidierten Fassungen der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte auf gesetze-im-internet.de, die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Bundestages (Drucksache 21/4990), die Bundesrats-Drucksache 504/26, die offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die veröffentlichten Verfahrensinformationen der Approbationsbehörden, Landesprüfungsämter und Landesärztekammern der 16 Bundesländer (Stand Oktober 2026). Angaben zu Gebühren, Wartezeiten, Prüfungsort und organisatorischem Ablauf stammen von den jeweiligen Landesstellen und können sich ändern. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die für Sie zuständige Approbationsbehörde. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Änderungsprotokoll: 29.10.2026: Fassung mit dem Bundesratsbeschluss vom 16.10.2026 (Verkündung der Verordnung damals noch ausstehend). 02.11.2026: Verordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 326 vom 30.10.2026) und seit 01.11.2026 in Kraft; Prüfungsformat (ein Tag, 20 und 30 Minuten Vorbereitung, 60 bis 90 Minuten Prüfung), Kommission, Sechs-Monats-Regel, Mitteilungspflicht, Unterlagen, Fristen und Übergangsregeln nach dem verkündeten Text aktualisiert; FAQ und Quellen erweitert. 02.11.2026 (zweite Fassung): Seite für das Lesen am Smartphone optimiert und neu geordnet (Stichtag, Ablauf, Inhalte und Vorbereitung zuerst, Chronologie und Quellen am Ende); FAQ und Ländertabelle aufklappbar; Inhalte unverändert. Wir prüfen diese Seite laufend gegen die amtlichen Quellen.